Wann Versicherungsleistungen (nicht) versteuert werden müssen
23.2.2016 – Viele Risiken, die beispielsweise das Hab und Gut betreffen, lassen sich mit einer Versicherungspolice finanziell absichern. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) verdeutlicht, wann Versicherungsleistungen nicht versteuert werden müssen.
Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.(GDV) zahlen die deutschen Schaden- und Unfallversicherer täglich mehr als 120 Millionen Euro an Versicherte und Geschädigte aus. Spätestens bei der Anfertigung der jährlichen Steuererklärung fragen sich viele, ob sie die erhaltene Versicherungsleistung versteuern müssen oder nicht.
Privat und steuerfrei
In der Regel gilt: Leistet eine Versicherung für beschädigte Gegenstände, die dem Privatbereich des Geschädigten zuzuordnen sind, muss diese Versicherungsleistungen nicht versteuert werden. Zahlt beispielsweise eine Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung für beschädigte Gegenstände, die dem Privatbereich des Versicherten zuzuordnen sind, muss die Schadenleistung nicht dem Finanzamt angegeben und damit auch nicht versteuert werden.
Hat beispielsweise ein Brand das Dach des selbst genutzten Einfamilienhauses und die privat genutzte Wohnungseinrichtung eines Versicherungskunden zerstört, muss er die entsprechenden Versicherungsleistungen der Wohngebäude- und Hausrat-Versicherer nicht versteuern. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch die Versicherungsleistungen zum Beispiel für die Dachreparatur und der Schadenersatz für das zerstörte Inventar waren.
Auch ein Unfallgegner, der vom Kfz-Versicherer des Unfallverursachers die Autoreparatur für seinen privaten Wagen überwiesen bekommt, muss diese nicht versteuern. Erhält ein Unfallopfer aufgrund von schweren Unfallverletzungen eine Rente als Unterhaltsersatz und/oder ein Schmerzensgeld vom Kfz-Versicherer des Unfallverursachers, ist auch dieses Geld steuerfrei.
Wenn Dinge ersetzt werden, die steuerlich abgesetzt wurden
Steuerlich relevant sind laut GDV dagegen Versicherungsleistungen, sofern sie „Ersatz für steuerpflichtige Einnahmen oder steuerlich geltend gemachte Werbungskosten darstellen“. Auch Leistungen von Versicherungspolicen, deren Versicherungsprämien als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abgezogen wurden, sind dem Finanzamt anzugeben.
Zahlt beispielsweise die Hausratversicherung nach einem Wohnungsbrand für ein ausschließlich beruflich genutztes Notebook, das der Arbeitnehmer im Rahmen der Werbungskosten als Arbeitsmittel steuerlich geltend gemacht hat, muss die Versicherungsleistung versteuert werden.
Nur dann kann der Arbeitnehmer ein neues Notebook wieder als Arbeitsmittel von der Steuer absetzen beziehungsweise die Entschädigungsleistung mit den Kosten für das neue Gerät verrechnen und den übersteigenden Betrag wieder als Werbungskosten geltend machen.
Dies gilt auch, wenn zum Beispiel im Restaurant ein Tischnachbar versehentlich das Arbeitsnotebook eines Arbeitnehmers herunterwirft und die Privathaftplicht-Versicherung des Schädigers das Gerät ersetzt. Wurde das beschädigte oder zerstörte Notebook aufgrund einer anteiligen privaten Nutzung nur teilweise als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht, ist die Schadensersatzzahlung der Versicherung ebenfalls nur anteilig zu versteuern.
Besonderheit für Unternehmer und Vermieter
Hat ein Firmeninhaber oder Freiberufler zum Beispiel ein Notebook als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht und erhält er aus einer Versicherung aufgrund einer Beschädigung des Geräts eine Schadenersatzzahlung, muss er diese Leistung entsprechend verbuchen und versteuern. Dabei spielt es keine Rolle, ob er die Versicherungsleistung aus einer Haftpflichtversicherung eines Schädigers oder aus seiner eigenen Geschäfts- oder Elektronikversicherung bekommen hat.
Auch Leistungen aus der Geschäftsinhalts- und/oder einer Betriebsunterbrechungs-Versicherung sind zu versteuern.
Auch für Vermieter können Versicherungsleistungen unter Umständen steuerpflichtig sein: Vermieter können beispielsweise in einigen Gebäudeversicherungen optional einen Mietausfall mitversichern. Im Schadenfall erhält der Vermieter dann die entgangenen Mieteinnahmen ersetzt, wenn zum Beispiel eine vermietete Wohnung nach einem Brand längere Zeit unbewohnbar ist.
Diese Versicherungsleistung ist steuerpflichtig, da sie unter anderem ein Ersatz für die Mieteinnahmen ist, die ebenfalls zu versteuern gewesen wären.
Marion Zwick
Quelle: Versicherungsjournal